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   OLG Hamm, 15.12.2009 - 3 Ws 485/09   

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https://dejure.org/2009,16554
OLG Hamm, 15.12.2009 - 3 Ws 485/09 (https://dejure.org/2009,16554)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.12.2009 - 3 Ws 485/09 (https://dejure.org/2009,16554)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. Dezember 2009 - 3 Ws 485/09 (https://dejure.org/2009,16554)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Bestimmtheit einer Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht

  • psychiatrie-verlag.de PDF

    Weisungen zur Führungsaufsicht; Bestimmtheitsgebot

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 68b Abs. 1 Nr. 8
    Anforderungen an die Bestimmtheit einer Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 22.11.1985 - 1 Ws 1028/85

    Wiedereinsetzung; Wiedereinsetzungsantrag; Rechtsmittelbelehrung; Fristversäumung

    Auszug aus OLG Hamm, 15.12.2009 - 3 Ws 485/09
    Geschieht die Rechtsmittelbelehrung durch Verwenden eines Merkblattes, so ist die Umdrucknummer dieses Merkblattes als Gegenstand der Zustellung in der Zustellungsurkunde aufzuführen, damit der Nachweis über den Inhalt der Belehrung geführt werden kann (zu vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1986, 233 f.).
  • KG, 15.08.2003 - 5 Ws 447/03

    Wegfall oder Verkürzung von Führungsaufsicht: Vollständige Vollstreckung einer

    Auszug aus OLG Hamm, 15.12.2009 - 3 Ws 485/09
    Rein ergänzend bemerkt der Senat, dass die Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes nach § 43 StVollzG um einen Tag nichts an der Vollverbüßung im Sinne des § 68f StGB ändert (KG Berlin NStZ 2004, 228).
  • OLG Jena, 02.03.2006 - 1 Ws 66/06

    Führungsaufsicht

    Auszug aus OLG Hamm, 15.12.2009 - 3 Ws 485/09
    Bei ihrem jetzigen Satz 1, 1. Halbsatz handelt es sich um eine Weisung nach § 68b Abs. 2 StGB (vgl. OLG Jena Beschl. v. 02.03.2006 - 1 Ws 66/06 - juris; Fischer StGB 56. Aufl. § 68b Rdn. 11), bei Halbsatz 2 handelt es sich um eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 9 StGB, die nicht als gesetzwidrig anzusehen ist.
  • OLG Hamm, 21.06.2012 - 2 Ws 190/12

    Eintritt von Führungsaufsicht und Weisungen

    Gesetzeswidrig und damit unzulässig wäre allein eine auf § 68 b Abs. 1 StGB gestützte Weisung, aufgrund derer der Wechsel von Arbeitsplatz oder Wohnung letztlich von der Zustimmung des Bewährungshelfers abhängig gemacht würde (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 12. Dezember 2008 - 2 Ws 389/08, zit. nach juris; vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2010 - III-2 Ws 266/10; anders aber Senatsbeschluss vom 21. August 2003 - 2 Ws 252/03 zit. nach burhoff.de; 3. Strafsenat, Beschluss vom 28. September 2010 - III-3 Ws 393/10; Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 3 Ws 485/09 = RuP 2010, 98 f.).

    Eine Übertragung dieser Befugnis auf Dritte, insbesondere den Bewährungshelfer, ist nicht nur gesetzlich nicht vorgesehen, sondern dürfte angesichts der Erheblichkeit eines denkbaren Eingriffs in das verfassungsmäßig verbürgte Freiheitsgrundrecht des Verurteilten mit dem Richtervorbehalt nicht in Einklang stehen und sich somit als verfassungswidrig erweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2010 - III-2 Ws 266/10 im Anschluss an den 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 3 Ws 485/09, zit. nach juris; Beschluss vom 11. März 2010 - 3 Ws 100/10; Beschluss vom 28. September 2010 - 3 Ws 393/10).

  • OLG Hamm, 21.06.2012 - 1 Ws 190/12

    Elektronische Fußfessel, Zulässigkeit, Führungsaufsicht, Weisung

    Gesetzeswidrig und damit unzulässig wäre allein eine auf § 68 b Abs. 1 StGB gestützte Weisung, aufgrund derer der Wechsel von Arbeitsplatz oder Wohnung letztlich von der Zustimmung des Bewährungshelfers abhängig gemacht würde (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 12. Dezember 2008 - 2 Ws 389/08, zit. nach juris; vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2010 - III-2 Ws 266/10; anders aber Senatsbeschluss vom 21. August 2003 - 2 Ws 252/03 zit. nach burhoff.de; 3. Strafsenat, Beschluss vom 28. September 2010 - III-3 Ws 393/10; Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 3 Ws 485/09 = RuP 2010, 98 f.).

    Eine Übertragung dieser Befugnis auf Dritte, insbesondere den Bewährungshelfer, ist nicht nur gesetzlich nicht vorgesehen, sondern dürfte angesichts der Erheblichkeit eines denkbaren Eingriffs in das verfassungsmäßig verbürgte Freiheitsgrundrecht des Verurteilten mit dem Richtervorbehalt nicht in Einklang stehen und sich somit als verfassungswidrig erweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2010 - III-2 Ws 266/10 im Anschluss an den 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 3 Ws 485/09, zit. nach juris; Beschluss vom 11. März 2010 - 3 Ws 100/10; Beschluss vom 28. September 2010 - 3 Ws 393/10).

  • OLG Hamm, 11.03.2010 - 2 Ws 39/10

    Weisung, Alkoholkontrolle, Drogenkontrolle, Führungsaufsicht

    Derartige über den Katalog des § 68 b Abs. 1 StGB hinausgehende Weisungen müssen dem Bestimmtheitsgebot (§ 68 b Abs. 1 Satz 2 StGB) entsprechen und das verbotene oder verlangte Verhalten genau bezeichnen (OLG Hamm, Beschluss des 3. Strafsenates vom 15. Dezember 2009 - 3 Ws 485/09 -).
  • OLG Hamm, 28.09.2010 - 3 Ws 393/10

    Mangelnde Bestimmtheit von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht

    Eine Übertragung dieser Befugnis auf Dritte, insbesondere den Bewährungshelfer oder die Führungsaufsichtsstelle, ist nicht nur gesetzlich nicht vorgesehen, sondern dürfte angesichts der Erheblichkeit eines denkbaren Eingriffs in das verfassungsmäßig verbürgte Freiheitsgrundrecht des Verurteilten mit dem Richtervorbehalt nicht im Einklang stehen und sich somit als verfassungswidrig erweisen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15.12.2009 - 3 Ws 485/09 -, juris - und vom 11.03.2010 - 3 Ws 100/10 -).
  • OLG Hamm, 15.04.2010 - 2 Ws 59/10

    Voraussetzungen für das Entfallen von Führungsaufsicht; Abstinenzweisung

    Derartige über den Katalog des § 68 b Abs. 1 StGB hinausgehende Weisungen müssen dem Bestimmtheitsgebot (§ 68 b Abs. 1 Satz 2 StGB) entsprechen und das verbotene oder verlangte Verhalten genau bezeichnen (OLG Hamm, Beschluss des 3. Strafsenates vom 15. Dezember 2009 - 3 Ws 485/09 -).
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